Allgemeine
Einkaufsbedingungen

  1. Allgemeines

    1.1 Anwendungsbereich: Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: «AEB») gelten für das rechtliche Verhältnis zwischen der Zippsafe AG einschliesslich sämtlicher in- und ausländischer Tochtergesellschaften und ihren Lieferanten (gemeinsam nachfolgend: «Parteien»).

    1.2 Grundlage: Die AEB bilden in der jeweils gültigen Fassung einen integrierten Bestandteil der Angebotsanfrage der Zippsafe AG und bilden zusammen mit diesen die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen der Zippsafe AG und ihren Lieferanten.

    1.3 Anerkennung: Mit Annahme einer Angebotsanfrage der Zippsafe AG durch den Lieferanten, akzeptiert der Lieferant die Anwendbarkeit der vorliegenden AEB.

    1.4 Einsehbarkeit: In der Regel werden die AEB der Angebotsanfrage der Zippsafe AG beigelegt. Im Übrigen können die AEB auf der Homepage der Zippsafe AG (www.zippsafe.com) eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

    1.5 Vorrang: Mit dem Lieferanten abgeschlossene individuelle Vereinbarungen gehen den AEB vor. Diese AEB gehen abweichenden AEB oder AGB des Lieferanten vor. Den Angebotsanfragen und diesen AEB widersprechende AEB oder AGB des Lieferanten gelten nur, wenn die Zippsafe AG deren Vorrang schriftlich und ausdrücklich anerkannt hat.

    1.6 Gültigkeit: Bestellungen der Zippsafe AG bedürfen der Schriftform und beruhen ausschließlich auf diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, soweit die Bestellung keine abweichenden Regelungen enthält. Falls Zippsafe AG vom Lieferanten die Auftragsbestätigung verlangt, kommt der Vertrag erst mit deren Erhalt zustande. 

  2. Gegenstand

    2.1 Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung sind in der Bestellung festgelegt. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Zippsafe AG.

    2.2 Als zugesicherte Eigenschaften gelten die spezifizierten Ausführungs- und Leistungsmerkmale. Als vorausgesetzte Eigenschaften gelten die Tauglichkeit zum Gebrauch, die uneingeschränkte elektronische Verarbeitung von Kalenderdaten sowie die Ausführung gemäß Normen und Vorschriften des Bestimmungslandes oder, wenn dieses in der Bestellung nicht angegeben ist, des Lieferlandes.

  3. Verzug

    3.1 Der Liefertermin ist schriftlich auf Bestellung und Auftragsbestätigung festzuhalten. Beim Liefertermin handelt es sich um einen Verfalltag.

    3.2 Eine Verlängerung der Lieferfrist erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Zippsafe AG.  Muss der Lieferant annehmen, dass er mit der Lieferung ganz oder teilweise in Verzug gerät, hat er dies der Zippsafe AG unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Verzugsdauer mitzuteilen. Die Mitteilung hat keinen Einfluss auf den Eintritt des Verzuges. Die gesetzlichen Verzugsfolgen werden dadurch nicht gehemmt.

    3.3 Bei Verzug des Lieferanten hat die Zippsafe AG diesem unverzüglich mitzuteilen, ob sie an der Lieferung festhalten oder darauf verzichten will. Ein neuer Liefertermin ist durch den Lieferanten schriftlich zu bestätigen. 

    3.4 Die Nichteinhaltung des Liefertermins berechtigt die Zippsafe AG nebst dem Recht die Erfüllung des Vertrages zu verlangen zur Geltendmachung einer Konventionalstrafe in Höhe von 50 % des Auftragsvolumens. Die Geltendmachung von Schadenersatz (inkl. Mangelfolgeschaden) sowie die Verrechnung desselben mit Forderungen des Lieferanten bleibt zusätzlich vorbehalten.

  4. Lieferung und Eigentumsübergang

    4.1 Bestellungen unterliegen den jeweils gewählten Incoterms. Grundsätzlich gilt der Incoterm DAP.

    4.2 Der Eigentumsübergang erfolgt beim Gefahrenübergang. Der Gefahrenübergang erfolgt, wenn die Lieferung in den Machtbereich der Zippsafe AG gelangt. 

    4.3 Zippsafe AG behält sich vor, Lieferungen mit mangelhafter Verpackung, Markierung oder Dokumentation sowie nicht schriftlich vereinbarte Teil- oder Vorauslieferungen zurückzuweisen oder sie entgegenzunehmen und bis zur ordentlichen Vertragserfüllung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern.

    4.4 Allfällige Fracht- und Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen, für handelsstatistische Zwecke aber separat auszuweisen. Zippsafe AG darf Verpackungsmaterial gegen Gutschrift zurückgeben.

  5. Exportkontrolle und Zoll

    5.1 Für Güter ist die Zolltarifnummer des Herkunftslandes anzugeben, für gelistete Güter auch die nationale Listennummer sowie die der USA, falls die Güter U.S.- Wiederausfuhrbestimmungen unterliegen. Präferenzielle Ursprungsnachweise sowie Konformitätserklärungen und -kennzeichen des Herkunfts- bzw. Bestimmungslandes sind unaufgefordert vorzulegen, nicht-präferenzielle Ursprungszeugnisse auf Anforderung.

  6. Zahlungsbedingungen

    6.1 Die Zahlung ist 60 Tage nach vertragskonformer Lieferung und Rechnungsstellung durch den Lieferanten fällig. Zippsafe AG behält sich vor, bei festgestellten und gerügten Mängeln des Gegenstandes die Zahlung während 90 Tagen seit Fälligkeit der Forderung zurückzubehalten.

  7. Gewährleistung

    7.1 Die sofortige Prüf- und Rügepflicht des Bestellers nach Art. 201 OR wird wegbedungen. Zippsafe AG kann während der ganzen Gewährleistungsfrist Mängelrüge für offene und versteckte Mängel erheben. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrenübergang, für ersetzte oder reparierte Teile beginnt sie mit deren Lieferung bzw. Einbau neu. Die Gewährleistung schließt tatsächliche oder rechtliche Mängel des Gegenstandes sowie das Fehlen zugesicherter oder vorausgesetzter Eigenschaften ein.

  8.  Nutzungsrecht an Standardsoftware

    8.1 Der Lieferant gewährt Zippsafe AG das nicht ausschließliche, übertragbare Recht zur Nutzung der im Bestellgegenstand enthaltenen Standardsoftware für die bestimmungsgemäße Verwendung. Der Lieferant garantiert, dass er über die entsprechenden Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt und hält Zippsafe AG vor allfälligen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung solcher Rechte schadlos. Zippsafe AG darf zu Sicherungs- und Archivierungszwecken Softwarekopien herstellen. 

  9. Haftung

    9.1 Der Lieferant stellt Zippsafe AG von sämtlichen mit der Lieferung oder Leistung zusammenhängenden Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung, Umweltschutz und Schutz geistigen Eigentums frei und hält Zippsafe AG vollumfänglich schadlos. Zippsafe AG ist verpflichtet, den Lieferanten über Ansprüche, die gegenüber Zippsafe AG substantiiert geltend gemacht wurden, unverzüglich zu informieren. Der Lieferant haftet der Zippsafe AG für einfache und grobe Fahrlässigkeit sowie vorsätzliche Handlungen.

  10. Urheberrecht und Geheimhaltung

    10.1 Alle Rechte an Unterlagen wie Plänen, Zeichnungen, technischen Unterlagen, Software usw., die Zippsafe AG dem Lieferanten für die Bestellabwicklung überlässt, verbleiben bei Zippsafe AG. Der Lieferant darf die Unterlagen und alle damit zusammenhängenden Informationen nur zur Bestellabwicklung verwenden; ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Zippsafe AG ist er nicht berechtigt, aufgrund solcher Unterlagen und Informationen Produkte für Dritte herzustellen oder solche Unterlagen und Informationen zu kopieren, vervielfältigen oder auf irgendeine Weise Dritten ganz oder teilweise zugänglich zu machen, soweit die Bestellabwicklung es nicht erfordert. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung darf Zippsafe AG in Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Bestellung nicht genannt werden.

  11. Datenschutz

    11.1 Der Lieferant stellt den Datenschutz durch geeignete Vorkehrungen sicher; er erklärt sich damit einverstanden, dass Zippsafe AG personenbezogene Daten bearbeitet und zur Bestellabwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen Dritten in der Schweiz und im Ausland bekannt geben kann.

  12. Corporate Social Responsibility 

    12.1 Für Zippsafe AG ist es von überragender Bedeutung, dass unternehmerische Aktivitäten die soziale Verantwortung gegenüber den eigenen Mitarbeitern und der Gesellschaft im Übrigen berücksichtigen. Ziel von Zippsafe AG und dem Lieferanten muss es sein, in ihrer geschäftlichen Tätigkeit die Grundprinzipien sozialer Verantwortung, wie sie in den Richtlinien der UN Initiative Global Compact niedergelegt sind, zu achten. Die Bestimmungen des Code of Conduct der Zippsafe AG (abrufbar unter https://zippsafe.ch/ch_de/code-of-conduct/) sind für den Lieferanten verpflichtend und bilden einen integralen Bestandteil der Geschäftsbeziehung mit Zippsafe AG.

  13. Ethisches Verhalten im Geschäftsverkehr

    13.1 Der Lieferant versichert, dass er, weder direkt noch indirekt, irgendwelche Zahlungen, Geschenke oder andere Zusagen gegenüber seinen Kunden, gegenüber Amtsträgern oder Mitarbeitern/Organen von Zippsafe AG oder Dritten im Widerspruch zum geltenden Recht (einschließlich des US-amerikanischen Gesetzes gegen ausländische Bestechung (U.S. Foreign Corrupt Practices Act)) machen wird und dass er auch keine Kenntnis davon hat, dass andere Personen dies tun werden. Der Lieferant wird alle einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Regelungen bezüglich Bestechung und Korruption einhalten.

    13.2 Zippsafe AG ist dem Lieferanten gegenüber in keinem Fall zur Erstattung von in Ziff. 13 genannten Zahlungen oder sonstigen Leistungen verpflichtet.

    13.3 Die wesentliche Verletzung einer Bestimmung dieses Abschnitts zum ethischen Verhalten berechtigt Zippsafe AG, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wobei weitergehende Rechte und Ansprüche von Zippsafe AG unberührt bleiben. Der Lieferant ist verpflichtet, Zippsafe AG von allen Verpflichtungen, Haftungen und Kosten/Ausgaben freizustellen, denen Zippsafe AG, als Folge eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung dieses Abschnitts oder aufgrund der Kündigung dieses Vertrages ausgesetzt ist.

  14. Umwelt und Nachhaltigkeit

    14.1 Der Lieferant erkennt an, dass es Ziel von Zippsafe AG ist negative Auswirkungen der Produkte auf Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung technisch-wirtschaftlicher Aspekte nach ökologischen Kriterien zu minimieren. Die Einhaltung gültiger nationaler Gesetze stellt eine Mindestanforderung dar. 

    14.2 Der Lieferant wird im Sinne der Ressourcenschonung auf eine effektive Nutzung der verwendeten Materialien, Energie und Wasser achten und die Umweltauswirkungen, insbesondere im Hinblick auf Abfall, Abwasser, Luft- und Lärmbelastung zu minimieren. 

    14.3 Der Lieferant wird Zippsafe AG darüber hinaus auf deren Anfrage Angaben (einschließlich Daten zum Materialeinsatz) für eine Ökobilanz in Bezug auf die Waren bzw. Teile der Waren bereitstellen. 

  15. Weitere Bestimmungen

    15.1 Vertragsänderungen: Änderungen und Ergänzungen der Angebotsanfrage der Zippsafe AG bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden in diesem Zusammenhang sind unwirksam und Änderungen durch konkludentes Verhalten werden ausgeschlossen. 

    15.2 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB oder der Angebotsanfrage lückenhaft, rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der Vertragsdokumente nicht berührt. Die Parteien treffen diesfalls eine Vereinbarung, welche die betroffene Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Regelung ersetzt, sodass der angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.

    15.3 Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Auf diese AEB und auf die Offerte der Zippsafe AG sowie auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen findet Schweizer Recht Anwendung unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Zuständig sind die ordentlichen Gerichte der Stadt Zürich, Kanton Zürich. 

    15.4 Inkrafttreten: Die vorliegenden AEB wurden durch den Verwaltungsrat der Zippsafe AG am 01.01.2023 beschlossen und treten per 01.01.2023 in Kraft.

Glattbrugg, 31. Januar 2023